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   BVerwG, 28.05.2003 - 1 B 126.03   

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https://dejure.org/2003,14987
BVerwG, 28.05.2003 - 1 B 126.03 (https://dejure.org/2003,14987)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2003 - 1 B 126.03 (https://dejure.org/2003,14987)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - 1 B 126.03 (https://dejure.org/2003,14987)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung ohne Glaubhaftmachung unverschuldeten Nichteinhaltens der Beschwerdefrist trotz ordnungsgemäßer Belehrung; Besondere Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten bei der Wahrung prozessualer Fristen ; Notwendigkeit einer besonderen Ausgangskontrolle im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.12.2000 - 11 C 10.00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 1 B 126.03
    Dies muss der Kläger sich zurechnen lassen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2000 BVerwG 2 B 57.00 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236; Beschluss vom 22. Dezember 2000 BVerwG 11 C 10.00 Buchholz a.a.O. Nr. 237; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88

    Rechtsanwaltskanzlei - Büroorganisation - Fristwahrung - Ausgangskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 1 B 126.03
    Der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (s. Beschluss vom 14. Juli 1988 BVerwG 2 C 6.88 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 1994 BGH II ZB 9/94 NJW 1994, 3171 f.).
  • BGH, 26.09.1994 - II ZB 9/94

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 1 B 126.03
    Der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (s. Beschluss vom 14. Juli 1988 BVerwG 2 C 6.88 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 1994 BGH II ZB 9/94 NJW 1994, 3171 f.).
  • BVerwG, 06.12.2000 - 2 B 57.00

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Konsequenz der

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 1 B 126.03
    Dies muss der Kläger sich zurechnen lassen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2000 BVerwG 2 B 57.00 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236; Beschluss vom 22. Dezember 2000 BVerwG 11 C 10.00 Buchholz a.a.O. Nr. 237; jeweils m.w.N.).
  • LSG Bayern, 03.01.2018 - L 17 U 298/17

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist

    Denn der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, 1 B 126/03 juris Orientierungssatz und Rn 3 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15

    Zwischenurteil über Zulässigkeit der Berufung; schriftliche Entscheidung;

    Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu besonderer Sorgfalt bei der Wahrung prozessualer Fristen verpflichtet und muss daher für eine wirksame Fristenüberwachung und Postausgangskontrolle sorgen, die gewährleisten, dass Fristsachen tatsächlich abgesandt werden, wobei der Abgang dieser Schriftsätze so kontrolliert und vermerkt werden muss, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156; Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 318.98 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 2003 - BVerwG 1 B 126.03 -, Buchholz 310 § 60 Nr. 251, juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2009 - 7 D 13/08

    Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    - 1 B 126.03 -, juris, Beschluss vom 14. Juli 1988.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2016 - 1 L 244/12

    Betreibensaufforderung - Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist

    Bereits zur Frage des Verschuldens im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist zudem geklärt, dass der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei so organisiert sein muss, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.05.2003 - 1 B 126/03 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 26.07.2007 - 9 B 11.07

    Anforderungen an die substantiierte Darlegung bei der schlüssigen Bezeichnung

    Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2003 BVerwG 1 B 126.03 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251) und hat mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nichts zu tun.
  • SG Würzburg, 26.06.2017 - S 5 U 209/15

    Unzulässige Berufung wegen Frstüberschreitung

    Denn der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, 1 B 126/03 juris Orientierungssatz und Rn 3 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07

    Betreibensaufforderung; Fiktion der Klagerücknahme; Antrag auf Fortsetzung des

    Es ist anerkannt, dass der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei so organisiert sein muss, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann, die gewährleistet, dass Fristsachen auch tatsächlich abgesandt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988, a.a.O.; Beschluss vom 28. Mai 2003 - BVerwG 1 B 126.03 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 BvR 2147/08 -, NJW 2009, 214, zitiert nach juris), wobei erforderlich ist, dass die Postausgangskontrolle den Nachweis ermöglicht, zu welchem Zeitpunkt fristwahrende Schriftsätze zur Post aufgegeben worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 2 B 56.99 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 230).
  • OVG Saarland, 27.10.2004 - 1 W 35/04

    Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Beförderungsentscheidung;

    u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 28.5.2003 - 1 B 126/03 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251, und vom 14.7.1988 - 2 C 6/88 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156 = BayVBl. 1989, 221; BGH, Beschlüsse vom 4.11.2003 - VI ZB 50/03 -, NJW 2004, 688 = MDR 2004, 478, vom 2.12.1996 - II ZB 19/96 -, NJW-RR 1997, 562, und vom 17.10.1990 - XII ZB 84/90 -, FamRZ 1991, 423.
  • VG Trier, 30.10.2008 - 1 K 536/08

    Anforderungen an die Organisation rechtzeitigen Postausgangs

    Eine Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze - etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender - eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 1 B 126/03 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251).
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